Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wieder straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und uneinsichtig. So wollte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung von den Vorstrafen denn auch nicht viel wissen und sagte – nachdem ihm die Vorstrafen gemäss seinem Strafregisterauszug vorgelesen wurden – gar aus, dass «dies» nicht sein Fehler gewesen sei, sondern derjenige der Versicherung und des