Die Drohung, die Beschimpfung, die Tätlichkeiten und die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) wurden allesamt im Jahr 2018 verübt. Die bedingt ausgesprochenen Strafen scheinen beim Beschuldigten keinen bleibenden Eindruck hinterlassen zu haben, so delinquierte er gar während laufender Probezeit früherer Verurteilungen weiter. Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wieder straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und uneinsichtig.