Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz teilt die Kammer jedoch die Überzeugung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Vorstrafen nicht «zum Teil eher administrativer Art sind», sondern vielmehr nur die Vorstrafe wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern ein Administrativdelikt darstellt. Ergänzend ist zudem anzumerken, dass die vom Beschuldigten begangenen Straftaten zeitlich nicht weit zurückliegen. Die Drohung, die Beschimpfung, die Tätlichkeiten und die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG;