A.________ hat zugegebenermassen Mühe, sich an Gesetze zu halten (pag. 324 f. Z. 46 ff.). Dies zeigt auch der Strafregisterauszug vom 29.10.2019 (pag. 317). Der Beschuldigte ist mehrmals vorbestraft. So erging im Jahr 2014 ein Urteil wegen grober Verkehrsregelverletzung, im 2015 ein Urteil wegen des Verstosses gegen das AuG, im Jahr 2018 ein Urteil wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten sowie ein Urteil wegen Nichtabgabe von Ausweisen / Kontrollschildern. Die nun vorliegend zu beurteilende Straftat stellt für A.________ jedoch die erste Widerhandlung gegen das BetmG dar.