11.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 375, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wuchs in Kosovo auf und kam am .________ im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz (pag. 263). Er hat zwei Kinder: O.________, geb. am .________, und P.________, geb. am .________ (pag. 263). Per .________.2018 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden (pag. 263). Er ist gelernter Automechaniker (pag. 49). In der Schweiz hat er viele Jahre gearbeitet.