9.3 Fazit zur subjektiven Tatschwere Die Komponenten der subjektiven Tatschwere sind – da bei Widerhandlungen gegen das BetmG weitgehend tatbestandsimmanent – als neutral zu werten. Die Kammer bleibt bei einer Strafe von 14 Monaten. 10. Fazit zu den Tatkomponenten Für das unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten insgesamt leichte Verschulden erachtet die Kammer – immer mit Blick auf den massgeblichen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – für die