9.2 Vermeidbarkeit der Rechtsgutverletzung bzw. -gefährdung Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die Widerhandlung gegen das BetmG weder aus Angst noch unter einer Drohung ausgeführt hat. Eine Beschränkung seiner Entscheidungsfreiheit ist nicht ersichtlich.