Diese subjektiven Tatkomponenten sind jedoch deliktsimmanent und daher bei der Strafzumessung neutral zu werten. Da die Widerhandlung nicht zum Eigenkonsum gedient hat, sondern aus rein finanziellen Motiven gehandelt wurde, kann dem Beschuldigten auch unter diesem Aspekt keine Reduktion gewährt werden (vgl. Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG).