9.1 Willensrichtung und Beweggründe Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Behauptungen des Beschuldigten, wonach er den Transport des Heroins unter Drohungen vorgenommen hat, nicht glaubwürdig seien. Dieser Überzeugung schliesst sich die Kammer an. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen und egoistischen Motiven handelte. Der Beschuldigte handelte sodann direkt vorsätzlich. Diese subjektiven Tatkomponenten sind jedoch deliktsimmanent und daher bei der Strafzumessung neutral zu werten.