Auch vor diesem Hintergrund ist die Behauptung, wonach er bloss eine Kuriertätigkeit ausgeübt habe, alles andere als glaubwürdig und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Insgesamt erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe um einen Monat auf 14 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 8.3 Fazit zur objektiven Tatschwere Die Kammer geht – im Verhältnis zum Strafrahmen – von einem leichten Verschulden aus und erachtet eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 9. Subjektive Tatkomponenten