9 einer reinen Kuriertätigkeit keine Rede (mehr) sein kann. Zudem hätte der Beschuldigte als Kurier für die sehr kurze Transportstrecke des Heroingemischs von J.________(Ortschaft) nach K.________ (Ortschaft) ein unnötiges Glied bzw. einen unnötigen Mitwisser und angesichts seiner geltend gemachten Unerfahrenheit im Drogenhandel ein unnötiges Risiko für die Gruppe dargestellt. Auch vor diesem Hintergrund ist die Behauptung, wonach er bloss eine Kuriertätigkeit ausgeübt habe, alles andere als glaubwürdig und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.