__ (Ortschaft) transportierte und von der Polizei angehalten und festgenommen wurde. Eine besondere Verwerflichkeit ist – abgesehen davon, dass er seine gemäss eigenen Aussagen unwissende Freundin in seine «Geschäfte» einbezog – nicht auszumachen. Dennoch liegt im Handeln des Beschuldigten – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (pag. 329 f. und pag. 488) – mehr als eine blosse Hilfs- bzw. Kuriertätigkeit. Der Schuldspruch lautend «Erwerb und Besitz zum Verkauf» wurde vom Beschuldigten anerkannt, weshalb von