Er handelte nicht besonders raffiniert. Zudem ist von einer kurzen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem sichergestellten Heroingemisch auszugehen, wobei dies darauf zurückzuführen sein dürfte, dass der Beschuldigte unmittelbar von der Polizei angehalten werden konnte. Der Beschuldigte übernahm das Heroin am 9. November 2018 am Bahnhof in J.________(Ortschaft), wovon er gleichentags einen kleinen Teil zum Kurzzeitparking am Bahnhof K.________ (Ortschaft) transportierte und von der Polizei angehalten und festgenommen wurde.