Dies ist zugunsten des Beschuldigten so anzunehmen, auch wenn bis zuletzt unklar blieb, weshalb und wie er in diesen Handel eingestiegen war und welche Rolle er wirklich innerhalb der Gruppe gespielt hatte. Mit Blick auf die erworbene Betäubungsmittelmenge muss aber dennoch von einer gewissen Vertrauensstellung ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte über ein separates Handy verfügte, mit welchem er mit seinen «Geschäftspartnern» telefonierte, ist jedoch in seiner Vorgehensweise keine Professionalität erkennbar. Er handelte nicht besonders raffiniert.