8.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. -gefährdung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Unter den Aspekten der Art und Weise des Vorgehens und der Verwerflichkeit des Handelns ist aufzuführen, dass der Beschuldigte als Mitglied einer Gruppe handelte. Die erste Instanz führte aus, dass er keine eigene Entscheidungskompetenz gehabt habe und befehlsgebunden gewesen sei. Dies ist zugunsten des Beschuldigten so anzunehmen, auch wenn bis zuletzt unklar blieb, weshalb und wie er in diesen Handel eingestiegen war und welche Rolle er wirklich innerhalb der Gruppe gespielt hatte.