Im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs noch als leicht zu bezeichnen. Im Lichte des Gesagten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts als angemessen.