BetmG wird bei Heroin ab einer Reinheitsmenge von 12 Gramm angenommen. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Der Beschuldigte hat sich für eine reine Wirkstoffmenge von 22.1 Gramm Heroinhydrochlorid zu verantworten. Im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs noch als leicht zu bezeichnen.