Die BetmG-Widerhandlung des Beschuldigten besteht im Erwerb und Besitz (zum Verkauf) und der Beförderung von insgesamt 167.4 Gramm Heroingemisch bzw. 22.1 Gramm reinem Heroin. Dabei wurden hinsichtlich 15 Gramm des Heroingemisches bzw. 2.1 Gramm des reinen Heroins Anstalten zur Veräusserung getroffen. Eine mittelbar oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen bzw. eine mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG wird bei Heroin ab einer Reinheitsmenge von 12 Gramm angenommen.