8 Heroin dieselbe Referenzstrafe von 12 bis 15 Monaten Freiheitsstrafe vor (HANSJA- KOB, a.a.O., Rz. 42; gleichermassen FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O. N. 45 zu Art. 47 StGB), weshalb nicht weiter auf die Anwendbarkeit der einzelnen Tabellen einzugehen ist. Die BetmG-Widerhandlung des Beschuldigten besteht im Erwerb und Besitz (zum Verkauf) und der Beförderung von insgesamt 167.4 Gramm Heroingemisch bzw. 22.1 Gramm reinem Heroin.