BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Es liegt auf der Hand, dass dabei die Gefährdung umso grösser ausfällt, je gesundheitsgefährdender die Droge und je mehr davon in Umlauf gebracht wird. Die Vorinstanz hatte als Orientierungshilfe bei der Strafzumessung die Strafmasstabelle bei Betäubungsmitteldelikten von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 40 zu Art. 47 StGB) sowie die Tabelle HANSJAKOB (HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997 S. 242 Rz. 42) verwendet.