8.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes Zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs und der Schwere der Rechtsgutsverletzung ist zunächst festzuhalten, dass das Betäubungsmittelstrafrecht die öffentliche Gesundheit, die sog. Volksgesundheit schützt. Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 Bst. e und Bst. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte.