7. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gemacht. Der Schuldspruch ist rechtskräftig, nicht hingegen seine Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen der qualifizieren Widerhandlung gegen das BetmG beträgt gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren, wobei die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. 8. Objektive Tatkomponenten