Vor diesem Hintergrund sprach die Vorinstanz den Beschuldigten gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung schuldig. Die Kammer schliesst sich den zutreffenden beweiswürdigenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an (pag. 369, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Konkret geht die Kammer mit dem von der Vorinstanz in der schriftlichen Ur-