72 Z. 454-456). Die Vorinstanz gelangte in Übereinstimmung mit dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht (vgl. pag. 29 ff.) zum Schluss, dass es nicht glaubhaft erscheine, dass der Beschuldigte unter Drohungen gezwungen worden sei, den Herointransport vorzunehmen. Dies mit nachfolgender Begründung (pag. 368, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Risiko der Drogenhändler, verraten zu werden, würde ohne Not vergrössert werden, wenn sie Personen unter Drohungen zwingen würden, den Transport zu machen. Ausserdem erscheint es unglaubhaft, dass er Angst gehabt habe.