Die Aussagen des Beschuldigten sind sehr widersprüchlich und der Beschuldigte konnte nicht erklären, warum er im Verfahren unterschiedlich antwortete (pag. 68 Z. 289-290). Die Vorinstanz kam zur Überzeugung, dass dem Beschuldigten – auch wenn ihm dies gemäss seinen Aussagen nicht explizit erklärt wurde – spätestens bei der Übergabe des beafons und der Waage bewusst gewesen sei, dass die bevorstehende «Arbeit» etwas mit Betäubungsmittel zu tun hat. Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte unter Drohungen gezwungen wurde den Herointransport auszuführen, gab er zunächst an, dass er Angst um sich selbst und seine Familie gehabt habe (pag. 12 Z. 70-76; pag. 67 Z. 259-266; pag. 25 Z. 9-19).