6 der Beschuldigte viele unterschiedliche Aussagen (pag. 367 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Während er zu Beginn noch sagte, dass er vermutet habe, dass es Heroin war, als er den Sack geöffnet habe (pag. 54 Z. 75-80), änderte er in den späteren Einvernahmen seine Aussage. So gab er beispielsweise an, dass er zwar in den Sack geschaut habe, das Heroin jedoch in Papier eingepackt gewesen sei (pag. 66 Z. 220-224).