Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen bestritt der Beschuldigte nicht, dass er Heroin erlangte, besass und beförderte, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt als weitgehend unbestritten erachtete. Ihre Beweiswürdigung konzentrierte sich primär auf die Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass es sich beim Inhalt des Sackes um Betäubungsmittel handelte und ob der Beschuldigte unter Drohungen gezwungen wurde, den Herointransport vorzunehmen. Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass sich im übernommenen Sack Heroin befand, machte