Gemäss Berichtsrapport wurde N.________ anlässlich der Anhaltung durch die Polizei einer Leibesvisitation unterzogen. Da bei ihm keine polizeilich relevanten Gegenstände aufgefunden wurden, wurde er nach der Kontrolle von der Polizei entlassen (pag. 41). Er wurde zum vorliegenden Strafverfahren nicht befragt. Gegen L.________ wurde ein separates Strafverfahren an die Hand genommen (vgl. Anklageschrift gegen den Beschuldigten, pag. 300). Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen bestritt der Beschuldigte nicht, dass er Heroin erlangte, besass und beförderte, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt als weitgehend unbestritten erachtete.