II. Sachverhalt / Beweiswürdigung / Rechtliches Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte an einer Tankstelle in Montenegro – wohl aufgrund seines schweizerischen Nummernschildes – von unbekannten Albanern wegen eines Arbeitsauftrages in der Schweiz angesprochen wurde. Wie man sich nach dem Treffen in Montenegro ausgetauscht hat, ist unbekannt; womöglich über Facebook. Dem Beschuldigten wurden später ein beafon und eine Waage übergeben. Am 9. November 2018 hat der Beschuldigte einen Telefonanruf auf das beafon erhalten, wobei er aufgefordert wurde zum Bahnhof J.________(Ortschaft) zu kommen.