404 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0], welcher davon ausgeht, dass die Beschränkung einer Berufung nur insoweit zulässig ist, als eine rechtlich und tatsächlich getrennte Überprüfung möglich ist [mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn StrK 5.3.1998 vom 5. März 1998, in: SJZ 94/1998 S. 424 f.]). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft im Sanktionspunkt nicht an das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der «reformatio in peius») gemäss