Durch die Generalstaatanwaltschaft ausdrücklich mitangefochten ist der Widerruf des bedingten Vollzugs der beiden mit Strafbefehlen vom 5. Dezember 2014 und 1. Mai 2018 ausgesprochenen Geldstrafen, weshalb dieser nicht in Rechtskraft erwachsen ist, soweit dies strafprozessual überhaupt möglich wäre (vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 399 und N. 4 zu Art. 404 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO;