in Rechtskraft erwachsen ist. Die übrigen Punkte des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland wurden angefochten oder sind der Rechtskraft nicht zugänglich, weshalb die Kammer betreffend dieser Punkte das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen hat. Durch die Generalstaatanwaltschaft ausdrücklich mitangefochten ist der Widerruf des bedingten Vollzugs der beiden mit Strafbefehlen vom 5. Dezember 2014 und 1. Mai 2018 ausgesprochenen Geldstrafen, weshalb dieser nicht in Rechtskraft erwachsen ist, soweit dies strafprozessual überhaupt möglich wäre (vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.