Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Sanktionspunkt, die Frage der Landesverweisung und das Widerrufsverfahren. Es kann folglich festgestellt werden, dass der Schuldspruch der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, begangen in J.________(Ortschaft) und K.________ (Ortschaft), am 9. November 2018 durch 1. Erwerb, Besitz (zum Verkauf) und Beförderung von total 167.4 Gramm Heroingemisch netto, total 22.1 Gramm reines Heroin; 2. Besitz (zum Verkauf), Beförderung und Anstalten treffen zum Verkauf von 15 Gramm Heroingemisch netto, reines Heroin 2.1 Gramm