438 f.) über den Beschuldigten eingeholt. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 wurde der Beschuldigte zudem angewiesen innert angesetzter Frist von 5 Tagen seinen aktuellen Arbeitsvertrag inkl. der vorhandenen Lohnabrechnungen als Beweismittel einzureichen (pag. 433 f.). Mit Eingabe vom 6. August 2020 gingen bei der Verfahrensleitung der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und der E.________ (GmbH) (datierend vom 24. April 2020, pag. 451 ff.), die Lohnabrechnungen des Beschuldigten für die Monate Mai bis Juli 2020 (pag. 454 ff.), eine Bestätigung des Arbeitgebers (datierend vom 14. bzw. 15. Juli 2020, pag.