Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt innert angesetzter Frist von 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 404 f.). Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 teilte der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit, dass er keine Anschlussberufung erkläre und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung vorliegen würden (pag. 408). Von dieser Eingabe nahm die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 10. Februar 2020 Kenntnis (pag. 410). Die Vorladung zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung datiert vom 17. Februar 2020 (pag.