Am 8. Januar 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 402 f.). Darin beschränkte sie die Berufung auf den Sanktionspunkt, die Frage der Landesverweisung und das Widerrufsverfahren. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 wurde vom Eingang der Berufungserklärung Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt innert angesetzter Frist von 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag.