2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 20. November 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 346). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 30. Dezember 2019 (pag. 354 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 zugestellt (pag. 393 f.). Am 8. Januar 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag.