___ die Differenz von CHF 2'154.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Unter Ziffer IV. des erstinstanzlichen Urteils wurden weitere, den Beschuldigten betreffende Verfügungen getroffen (Einzug von beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung, Einzug von Gegenständen zur Vernichtung, Rückgabe Mobiltelefon iPhone SE an den Beschuldigten, Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages von CHF 1'221.15 zur Deckung der Verfahrenskosten, DNA-Profil, biometrisch erkennungsdienstliche Daten).