3.1. A.________ wird eine auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten und den Freispruch von der Anschuldigung der Beschimpfung (Anspucken) entfallende Entschädigung von CHF 4'920.70 (CHF 1'820.90 betr. Honorar Rechtsanwalt E.________ und CHF 3'099.80 betr. Honorar Fürsprecher B.________; je inkl. Auslagen und Mwst.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz ausgerichtet. 3.2. A.________ wird eine auf das Obsiegen entfallende Entschädigung von CHF 963.50 (inkl. Auslagen und Mwst.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet.