4. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 6'882.05 an die Strafund Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 3’292.40 an die Strafund Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. IV. A.________ wird in Anwendung von 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: