Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 25. Mai 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Beschimpfung (Anspucken), angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 19.07.2016 bis Mitte Oktober 2016 in Utzigen und andernorts zum Nachteil von C.________. II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen im August 2015 auf der Strecke zwischen Utzigen und Thun, zum Nachteil von C.________ wird infolge Verjährung eingestellt,