Der Aufwand wird deshalb um 2 Stunden auf noch angemessen erscheinende 14 Stunden gekürzt (analog der Verteidigung). Für das oberinstanzliche Verfahren erscheint ein Honorar von insgesamt CHF 4’389.85 (CHF 3'500.00 [14 Stunden zu CHF 250.00], Reisezuschlag CHF 300.00, Auslagen CHF 276.00, MwSt CHF 313.85) angemessen. Von diesem Honorar ist die anteilsmässige Entschädigung (3/4) zu berechnen. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 3’292.40 (3/4 von CHF 4’389.85) zu bezahlen. 36 VII. Dispositiv