Rechtsanwalt D.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 19. August 2021 ein Honorar von insgesamt CHF 4'878.70 geltend (pag. 637). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden (bei CHF 250.00 pro Stunde) erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung des als angemessen erachteten Honorars der Verteidigung (CHF 3'500.00) als über dem gebotenen Aufwand liegend. Der Aufwand wird deshalb um 2 Stunden auf noch angemessen erscheinende 14 Stunden gekürzt (analog der Verteidigung).