35 Für das erstinstanzliche Verfahren erscheint ein Honorar von insgesamt CHF 11'470.05 (CHF 10'000.00 [40 Stunden zu CHF 250.00], Auslagen CHF 650.00 [CHF 300.00 + Reisespesen CHF 350.00], MwSt CHF 820.05) angemessen. Von diesem Honorar ist die anteilsmässige Entschädigung (3/5) zu berechnen. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 6'882.05 (3/5 von CHF 11'470.05) zu bezahlen. Rechtsanwalt D.__