17 Abs. 1 Bst. b PKV sowie unter Berücksichtigung des als angemessen erachteten Honorars der Verteidigung (CHF 4'100.00 betr. Rechtsanwalt E.________ und CHF 7'000.00 betr. Fürsprecher B.________) als deutlich über dem gebotenen Aufwand liegend. Zu berücksichtigen ist auch, dass Rechtsanwalt D.________ die Privatklägerin seit Beginn des Verfahrens vertritt. Anders als die Verteidigung bedurfte er somit keine zweite Einarbeitungszeit. Auch die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 1'479.55 erscheinen deutlich überhöht. Sie werden auf 3% des Honorars festgesetzt.