24. Entschädigung der Privatklägerin Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Rechtsanwalt D.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 24. Mai 2020 ein Honorar von insgesamt CHF 21'948.80 geltend, ohne den Zeitaufwand detailliert darzulegen (pag. 437). Der erstinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 75.6 Stunden (bei CHF 250.00 pro Stunde) erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst.