inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet. Die Entschädigung von insgesamt CHF 5'884.20 für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wird mit den dem Beschuldigten auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'545.00.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten wird folglich noch eine Entschädigung von CHF 339.20 ausbezahlt.