Der Aufwand wird deshalb um 4 Stunden auf noch angemessen erscheinende 14 Stunden gekürzt. Für das oberinstanzliche Verfahren erscheint somit ein Honorar von insgesamt CHF 3’854.04 (CHF 3'500.00 [14 Stunden zu CHF 250.00], Auslagen CHF 78.50, MwSt CHF 275.54) angemessen. Von diesem Honorar ist die anteilsmässige Entschädigung (1/4) zu berechnen. Dem Beschuldigten wird eine auf sein Obsiegen entfallende Entschädigung von CHF 963.50 (1/4 von CHF 3’854.04; inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet.