Im oberinstanzlichen Verfahren ergaben sich keine neuen tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen, die nicht bereits für das erstinstanzliche Verfahren relevant gewesen wären. Das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten wurde in erster Instanz eingestellt und der Beschuldigte wurde teilweise freigesprochen, so dass sich die Verteidigung zusätzlich auf die Argumente der Vorinstanz berufen konnte. Die Schwierigkeit des Verfahrens erweist sich damit oberinstanzlich als unterdurchschnittlich und der gebotene Zeitaufwand ist tiefer anzusetzen. Der Aufwand wird deshalb um 4 Stunden auf noch angemessen erscheinende 14 Stunden gekürzt.