34 Fürsprecher B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 20. August 2021 ein Honorar von insgesamt CHF 5’873.40 geltend (pag. 633 f.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von rund 18 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV als über dem gebotenen Aufwand liegend. Im oberinstanzlichen Verfahren ergaben sich keine neuen tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen, die nicht bereits für das erstinstanzliche Verfahren relevant gewesen wären.